Barrierefrei heißt: auch Balkonzugang ohne Schwellen
Bietet ein Bauträger laut Baubeschreibung barrierefreien Wohnraum an, der bequem und ohne Schwellen zu erreichen ist, müssen auch die Zugänge zu den Terassen schwellenfrei sein. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 160/08), teilt der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V. mit.
Entscheidend war für das Gericht, dass der notarielle Kaufvertrag ausdrücklich sagte, dass der Wohnraum für Senioren ab 60 Jahren und Schwerbehinderte mit Betreuungsbedarf bestimmt war. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts Barrierefreiheit, ohne dass es darauf ankommt, was die einschlägige D IN 18025 Teil 2 zu dieser Frage sagt. Konsequenz: Der Bauträger muss die Schwellen an den Balkonen auf seine Kosten beseitigen.
siehe auch: www.wohnen-im-eigentum.de
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