Zwei Fahrten täglich
Trotzdem gibt es keine höhere Entfernungspauschale
Auch wenn ein Arbeitnehmer mehrfach täglich den Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegen muss, hat er damit noch keinen Anspruch auf eine höhere Entfernungspauschale. Der Fiskus darf nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotzdem von der Standardsituation (jeden Tag eine Fahrt hin und zurück) ausgehen und höhere Forderungen ablehnen.
(Finanzgericht Hessen, Aktenzeichen 4 K 3301/09)
Der Fall: Der Beruf erforderte es, dass ein Arbeitnehmer aus Hessen eine größere Strecke zurücklegte als andere Beschäftigte. Der Mann war Chorsänger an einem Theater. Er musste nachmittags zur Probe fahren, dann hatte er eine längere Pause, und am Abend wurde seine Anwesenheit bei der Vorstellung erwartet. Diese Mehrkosten wollte er auf dem Wege einer verdoppelten Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht und wies darauf hin, das sei von Seiten des Gesetzgebers gar nicht vorgesehen.
Das Urteil: Es verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, wenn Gesetzgeber und Fiskus bei der Entfernungspauschale von einer für alle Steuerzahler einheitlichen Lösung ausgingen, entschied das hessische Finanzgericht. Das gehöre zu dem "Typisierungsspielraum", der dem Staat und seinen Behörden zur Verfügung stehe. Der Chorsänger musste also die zweite Fahrt am Tage komplett selbst finanzieren.
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