Untermieter ohne Erlaubnis
Student konnte trotzdem nicht gekündigt werden
Der Eigentümer einer Immobilie hat ein Recht darauf, zu erfahren, wer sich außer den regulären Mietern dauerhaft in seinem Haus oder seiner Wohnung aufhält. Deswegen muss vor einer Untervermietung seine Erlaubnis eingeholt werden. Das war auch einem Studenten bewusst, der sein Zimmer innerhalb einer Wohngemeinschaft weitervermietete. Er wandte sich an den Eigentümer, erhielt jedoch keine abschließende Auskunft. Stattdessen prozessierten beide Parteien wegen dieser Frage gegeneinander. Der Student vermietete im Laufe der Jahre trotzdem mehrfach unter - bis ihm selbst gekündigt wurde.
Doch diese Kündigung hatte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS letztlich keinen Bestand. Der Student habe sich in einer Zwangslage befunden, hieß es im Urteil. Denn bei einem Abwarten bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils wären ihm in der Zwischenzeit die Einnahmen aus der Untermiete entgangen und mögliche Interessenten hätten sich anderweitig orientiert. Man müsse stets die Umstände des Einzelfalls betrachten. Hier jedenfalls liege zwar eine Vertragsverletzung vor, doch sie rechtfertige keine Kündigung.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 74/10)
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